(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage von den Landeskurien einheben.
(3) Die Entscheidung in Verfahren über Umlagen gemäß Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.
(4) Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 2 obliegt dem Bundeskurienobmann.
(5) Rückständige Kammerumlagen können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung die Einhebung von Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen.
§ 232 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 232 Schlussbestimmungen
…bis 9, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 2, § 116, § 117d, § 120, § 132 Abs. 3 bis 5, § 134 Abs. 3 und 4 , die Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, § …
§ 223
…127 Abs. 1, § 128 samt Überschrift, § 128a Abs. 1 und 4 Z 2, § 129, § 132 Abs. 5, § 136 Abs. 1 Z 2, § 195 Abs. 6f, § 199 Abs. 1 und…
§ 126 Bundeskurien
…gemäß § 35 , 3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen, 4. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten ( § 132 Abs. 2 ), 5. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie 6. die Entscheidung in gemäß § 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten…
§ 131 Deckung der Kosten
…Jahr und 2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen. (2) Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse ( § 132 Abs. 2 ) alljährlich rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Voranschlag und…
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