ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
4. Abschnitt Österreichische Ärztekammer
§ 118a Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist. Die Präsidentin/Der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Die ÖQMed hat alle fünf Jahre eine Evaluierung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a) durchzuführen.
(3) Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 folgenden Evaluierungszyklus in die Ergebnisse der Evaluierung aufzunehmen.
§ 118a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 118a Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH
…§ 118a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6…
§ 252 Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
… 1 Z 2 , Abs. 2, 3 und 5 , § 52c Abs. 2 Z 3 bis 5, § 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie der Entfall des § 117c Abs. 2 Z 8…
§ 2 QS-VO 2024 · QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 2 Begriffsbestimmungen
…die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998). 7. „ÖQMED“ bezeichnet die gemäß § 118a ÄrzteG 1998 für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte zuständige Organisation. 8. „BIQG“ bezeichnet die gemäß § 8a GQG…
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