§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge
In Kraft seit 11. August 2001
Up-to-date
ÄrzteG 1998
Gliederung
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
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