§ 101
§ 101 — ÄrzteG 1998
§ 101 — ÄrzteG 1998
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 79, Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114425
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
(2) Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.“
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
1. für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten Betrag übersteigen;
2. bei Verehelichung oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
(4) Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 in der Satzung festzusetzen.