ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)
§ 116 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 116
In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung d…
§ 134
§ 134. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei sind die §§ …
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