Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die
a) unter das Abkommen vom 21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder
b) aus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind,
soweit es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten handelt, die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind, das am 31. Dezember 1937 zum Territorium von Italien gehört hat.
Rückverweise
ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 4 Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
…1) Es entspricht a) der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3), für die Fälle der Berufsunfähigkeit (Invalidität), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Angestellte erfaßte, b) der österreichischen knappschaftlichen Pensions…
§ 6 Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.
…der österreichischen Vorschriften. (2) Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu…
§ 5 Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
…Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt war a) auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente…
§ 7 Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.
…neutrale Zeiten anzusehen: a) die nach anderen österreichischen Vorschriften als neutrale Zeiten geltenden Zeiten, auch wenn sie im anderen Staat (§ 1 Abs. 3, § 3) zurückgelegt wurden, b) Zeiten, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten, bei Frauen nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, liegen, c) Zeiten…