Bei Bemessung von Renten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1961, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gilt als Beitragsgrundlage für die nach Art. 10 des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, BGBl. Nr. 250/1954, vorgemerkten Versicherungszeiten das Sechsfache der im § 9 angeführten Beitragsgrundlagen.
Rückverweise
ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 23 Wirksamkeitsbeginn.
…Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in Kraft, und zwar hinsichtlich a) der Bestimmung des § 19 mit 1. Jänner 1956, b) der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1961.…
§ 22 Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.
…an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens vom 1. Jänner 1961 an, soweit aber Leistungen auf Grund der Bestimmungen des § 19 festzustellen sind, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, zu gewähren. Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages…