Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in Kraft, und zwar hinsichtlich
a) der Bestimmung des § 19 mit 1. Jänner 1956,
b) der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1961.
Rückverweise
ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 22 Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.
…Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. (2) Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des im § 23 bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits beantragt, aber noch nicht festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt…