BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzV. HAUPTSTÜCK Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher EntscheidungenZWEITER ABSCHNITT Übernahme der Überwachung§ 63

§ 63Zuständigkeit und Verfahren

In Kraft seit 01. Januar 2008
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