BundesrechtVerordnungenAuslieferungs- und RechtshilfeverordnungV. HAUPTSTÜCK Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen§ 38

§ 38Übernahme der Überwachung

In Kraft seit 01. Juli 1980
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