Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.
Rückverweise
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 27 Belehrung der auszuliefernden Person
…Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 27a Nachträgliches Übergabeverfahren
…Übergabe (§ 21) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist § 40 ARHG anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 78 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018
…Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 1a, §§ 40 und 55 Abs. 4, § 58a, § 76 Abs. 1 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes…
§ 26 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
…Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Langen gegen dieselbe Person mehrere Ersuchen um Auslieferung oder um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 40) ein, die in einem Spezialitätsverhältnis (§ 23) stehen, sind sie in einem gemeinsamen Auslieferungsverfahren zu führen. (2) Im Auslieferungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Einzelrichter…