§ 27 Belehrung der auszuliefernden Person
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich
§ 27 Belehrung der auszuliefernden Person
Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.
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