Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 79 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89. (2) Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind…