Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, GZ **-107, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren betreffend die Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau anhängig.
Mit Ersuchen des Justizministeriums der Republik Moldau vom 6. April 2022, AZ **, wird die Auslieferung des Betroffenen zur Strafvollstreckung aufgrund der mit Urteil des Bezirksgerichts Chisinau (Abteilung **) vom 30. Mai 2019, AZ **, teilweise abgeändert mit Entscheidung des Berufungsgerichts Chisinau vom 27. November 2019, AZ **, nach Artikel 326 Abs 3 lit a; 190 Abs 5 des moldawischen Strafgesetzbuchs verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten begehrt (ON 56.1).
Danach ist der Betroffene – zusammengefasst und verkürzt dargestellt – verdächtig, sich in der Zeit zwischen April 2013 und Februar 2014 in Moldau im Rahmen von Anträgen an eine Agentur zur Finanzierung von Biomasse-Anlagen durch Vorgabe falscher Tatsachen (Vorlage verfälschter und fiktiver Daten über die Lieferung einer Anlage; Präsentieren einer tatsächlich einem anderen Unternehmen zuzuordnenden Maschine) durch Betrug (umgerechnet) rund 35.000 Euro verschafft zu haben, wobei er verbotenen Einfluss auf verantwortliche Amtsträger nahm. Zu den Details wird auf die Auslieferungsunterlagen (ON 56.3, ON 58.2 und ON 60.2) verwiesen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2023 (ON 66) hatte das Erstgericht die begehrte Auslieferung zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes für (nicht un-)zulässig erklärt, jedoch wurde dieses Erkenntnis in Stattgebung einer Beschwerde des Betroffenen mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Mai 2023, AZ 22 Bs 65/23d (ON 69.3) aufgehoben, um die Vollzugsbedingungen im Zielstaat zu überprüfen bzw die Zusicherung bestimmter Garantien einzuholen, weil der Republik Moldau im Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; bezogen auf die Prüfung vom 14. bis 25. September 2015) wiederholte Verletzungen des Artikel 3 MRK nachgewiesen wurden und das CPT auch nach seinem letzten Besuch vom 28. Jänner bis 7. Februar 2020 zu dem Ergebnis gelangte, dass die moldawischen Behörden nicht in der Lage seien, für eine sichere Umgebung der Strafgefangenen zu sorgen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2023 (ON 88) erklärte das Erstgericht die begehrte Auslieferung zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes erneut für (nicht un-)zulässig, nachdem die Republik Moldau mit konkretem Bezug auf den Betroffenen einen Artikel 3 MRK entsprechenden Strafvollzug bei möglicher Kontrolle durch die österreichischen Vertretungsbehörden zugesichert hatte.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde (ON 89.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. Mai 2024, AZ 22 Bs 33/24z, nicht Folge (ON 91.3). Bei seiner Entscheidung ging das Oberlandesgericht Wien – soweit für das Wiederaufnahmeverfahren wesentlich – erkennbar davon aus, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden systematischen Defizite im Strafvollzug des Zielstaates eine Auslieferung wegen drohender Verletzung von Artikel 3 MRK grundsätzlich abzulehnen gewesen wäre. Jedoch lag zum Entscheidungszeitpunkt eine hinreichende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Wahrung der Mindeststandards beim Vollzug der am Betroffenen zu vollstreckenden Strafhaft seitens der moldawischen Behörden vor und mangels gegenteiliger Erfahrungen des damals erkennenden Senats war davon auszugehen, dass die auf die Person des Betroffenen zugeschnittenen moldawischen Zusagen zu Artikel 3 MRK (vgl ON 85.2) und die Ermöglichung der Kontrolle durch Angehörige der österreichischen Botschaft im Zielstaat eingehalten werden (ON 91.3, 3 f).
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 beantragte der Betroffene die Wiederaufnahmen des Auslieferungsverfahrens (ON 106.2) und brachte dazu – soweit wesentlich – vor, dass seit der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien aktualisierte Berichte seitens der Europäischen Kommission, Medienberichte und gerichtliche Entscheidungen in Moldau veröffentlicht worden seien, die dem dortigen Vollzugssystem generell einen schlechten Zustand bescheinigen und gerade jenen Gefängnissen sehr schlechte Zustände und Verstöße gegen die Menschenrechte attestiert würden, in denen der Betroffene inhaftiert werden soll.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und begründete das im Wesentlichen damit, dass sich die neu beigebrachten Tatsachen bzw Beweismittel ausschließlich auf die allgemeine Lage in den Gefängnissen beziehen bzw auf Einzelfälle, in denen soweit ersichtlich, keine diplomatischen Zusicherungen erfolgten.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 108.2) des Betroffenen, die eine Aufhebung des Beschlusses anstrebt; dem Antrag auf Wiederaufnahme sei stattzugeben und das Ansuchen auf Auslieferung zurückzuweisen.
Das Auslieferungsverfahren ist nach § 39 ARHG auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken.
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder alleine oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken ( Göth-Flemmich/Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2ARHG § 39 Rz 5). Für die Wiederaufnahme zugunsten der betroffenen Person (gegen eine die Auslieferung bewilligende Entscheidung) genügen Tatsachen und Beweismittel, die im bisherigen Verfahren nicht vorgekommen sind, auch wenn sie der Betroffene damals schon kannte („nova producta“). Als neu gelten in dem Zusammenhang Tatsachen oder Beweismittel, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung noch möglich war oder, wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt oder diesem erst später zugänglich geworden sind. Neu sind Beweismittel auch dann, wenn sie der Antragsteller dem Gericht erfolglos angeboten hat und auch dann, wenn es zwar nicht neue Tatsachen beweist, aber bloß der Erhärtung von bereits zuvor behaupteten Tatsachen dient ( Göth-Flemmich/RiffelaaO ARHG § 39 Rz 6).
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (RIS-Justiz RS0123229; vgl auch RIS-Justiz RS0123201). Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe für die Annahme einer individuellen Gefahr erscheint nur dann verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz [T12]).
Unbestritten ist, dass im Auslieferungsverkehr Zusicherungen abgegeben werden können, wobei die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Zusicherungen des ersuchenden Staates erforderlich sind, dem Gericht obliegt ( Göth-Flemmich/RiffelaaO ARHG Vor §§ 10-25 Rz 7 und Schneiderin EuGRZ 2014, 173 f; vgl auch RIS-Justiz RS0123201 [T1 und T5]).
In seinem Wiederaufnahmeantrag (ON 106.2) und seiner Beschwerde (ON 108.2) macht der Betroffene als neue Tatsachen den generell schlechten Zustand des Vollzugssystems in Moldau geltend, von dem gerade auch die Gefängnisanstalten 3 und 13 betroffen seien, in denen der Betroffene inhaftiert werden soll (vgl ON 85.2, 1 f). Zum Beweis dafür, dass in den Haftanstalten 3 und 13 ein Artikel 3 MRK entsprechender Strafvollzug nicht möglich sei, legte er Urteile moldawischer Gerichte vor, mit denen aufgrund der konventionswidrigen Haftbedingungen (auch) in den genannten Einrichtungen jeweils Strafreduktionen ausgesprochen wurden (ON 106.3, 150 ff, 156 ff, 162 ff, 565 ff, 578 ff und 586 ff), einen Bericht über die Verurteilungen der Republik Moldau durch den EGMR im Jahr 2023 (ON 106.3, 61 ff), einen Bericht der Europäischen Kommission vom 8. November 2023 (ON 106.3, 370 ff), einen Bericht der NGO B* aus dem Jahr 2023 zu den Zuständen in den Hafträumen des Gefängnisses 13 (ON 106.3, 116 ff bzw 497 ff), einen Artikel vom 26. Jänner 2024, der auch die schlechten Haftbedingungen in der Gefängnisanstalt 13 thematisiert (ON 108.3), einen Medienbericht vom 7. August 2019 zur Sterblichkeitsrate in Gefängnissen in der Republik Moldau (ON 108.5) und einen Bericht des Ombudsmannes des EGMR über Verurteilungen der Republik Moldau wegen Verletzung des Artikel 3 MRK in Haft seit 2005 (ON 106.3, 169 ff).
Mit diesem Vorbringen und den dazu vorgelegten Unterlagen kann er aber keine (erheblichen) Bedenken an der Richtigkeit des Beschlusses mit dem die Auslieferung für (nicht un-)zulässig erklärt wurde erwecken, weil er dabei die von der Republik Moldau erfolgten und nach wie vor aufrechten individuellen Zusicherungen vom 27. Oktober 2023 (ON 85.2) übergeht bzw bloß unsubstanziiert deren Irrelevanz behauptet (ON 108.2, 5). Dabei lässt er auch den Umstand außer Acht, dass das Oberlandesgericht Wien in seiner zu AZ 22 Bs 33/24z ergangenen Entscheidung ohnehin von nach wie vor bestehenden systematischen Defiziten im Strafvollzug des Zielstaates ausging und ohne die hinreichende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Wahrung der Mindeststandards beim Vollzug eine Auslieferung wegen anzunehmender drohender Verletzung von Artikel 3 MRK als unzulässig angesehen hätte (ON 91.3, 3 f).
Soweit sich das Vorbringen des Betroffenen auf den Länderbericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 06/2021, Berichte des Menschrechtskommissars des Europarates, Amnesty International und die Rechtsprechung des EGMR beruft (ON 106.2 7 f und ON 108.2, 5 f), bezieht es sich damit nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel, weil all das bereits Gegenstand des Verfahrens war (vgl ON 67.5 [= ON 89.5], ON 89.2, 5 f, 89.3 und 89.4).
Bei seinem weiteren - nicht mit neuen Beweisen verknüpften - sinngemäßen Vorbringen in Wiederaufnahmeantrag (ON 106.2) und Beschwerde (ON 108.2), der gegen ihn in der Republik Moldau geführte Prozess sei politisch motiviert gewesen, er sei unschuldig bzw zu Unrecht verurteilt worden, in der Republik Moldau sei ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig und ein Termin für den 18. November 2025 anberaumt, die verhängte Sanktion sei unverhältnismäßig bzw ordre-public-widrig, die Entscheidung sei durch einen mittlerweile wegen Korruption suspendierten Richter ergangen, er habe seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie nunmehr in Österreich und wolle daher nicht ausgeliefert werden sowie er sei für die österreichische Polizei als Informant tätig gewesen, weswegen ihm im Gefängnis Repressalien drohen würden, handelt es sich um bloße Wiederholungen seines Vorbringens, mit dem sich zuletzt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2024, AZ 22 Bs 33/24z (ON 91.3) auseinandersetzte. Dieses Vorbringen ist demnach einer inhaltlichen Erwiderung im Wiederaufnahmeverfahren nicht zugänglich.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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