ARG
Gliederung
7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32a Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 32a ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
…§ 32a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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