§ 26 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
In Kraft seit 01. Juni 2022
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§ 26 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften — ARG
(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit wahrzunehmen.
(3) Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
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