Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und Feiertagsruhe sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
§ 22d ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 22d Informationspflichten
…§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ( AVRAG ), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen…
§ 22e Schadenersatz- und Regressansprüche
… 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, 1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d , oder 2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe…
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