ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 98 Personelles Informationsrecht
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
§ 73 PBVG · PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7, 15 ArbVG; j) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG); k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG); l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG); m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72…
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