§ 87 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 87 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds — ArbVG
§ 87 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097057
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Arbeitnehmer. § 74 Abs. 2, 4 bis 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen