(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu tausend Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere fünfhundert Arbeitnehmer, in Unternehmen mit mehr als fünftausend Arbeitnehmern für je weitere tausend Arbeitnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert und tausend werden für voll gerechnet. § 50 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 51 Errichtung
…Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei den letzten Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 22 Abs. 1) zugrunde zu legen. (2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im Konzern hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß…