§ 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT
Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertretern im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
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