§ 26 Begriff und Voraussetzungen
§ 26 Begriff und Voraussetzungen — ArbVG
§ 26 Begriff und Voraussetzungen — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40229427
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.
(3) Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
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