ArbVG
Gliederung
V. Teil Europäische Betriebsverfassung
2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium
§ 187 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
§ 187 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 187 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
…§ 187. Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens…
§ 188 Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen
… 188. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden. (2) Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem…
§ 201 Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen
…die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind. (2) Wenn der Europäische Betriebsrat den Beschluß faßt, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 187, 189 und 190 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der Europäische Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt.…
§ 181 Konstituierung
…Unverzüglich nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 hat die zentrale Leitung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 187 abzuschließen. Sie hat die örtlichen Unternehmensleitungen hievon in Kenntnis zu setzen. (5) Die zentrale Leitung hat die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn…
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