§ 187 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
In Kraft seit 22. September 1996
Up-to-date
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise