§ 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
§ 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen — ArbVG
§ 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12096984
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.
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