§ 151 Amtshilfe
In Kraft seit 01. Januar 1987
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§ 151 Amtshilfe — ArbVG
Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten.
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