§ 149 Einsichtnahme
§ 149 Einsichtnahme — ArbVG
§ 149 Einsichtnahme — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40229116
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
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