§ 22 Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich
§ 22 Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich — ArbIG
§ 22 Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich — ArbIG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181298
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.
(2) Die Ansprechperson nach § 23 LSD BG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSD BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.
(3) Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, ist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.
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