§ 17 Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben
§ 17 Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben — ArbIG
§ 17 Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben — ArbIG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
Inkrafttretungsdatum
01. August 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40196043
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.
(2) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.
(3) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.
(4) Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Mutterschutz zu bestellen.
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