§ 13 Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 13 Revision beim Verwaltungsgerichtshof — ArbIG
§ 13 Revision beim Verwaltungsgerichtshof — ArbIG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40149629
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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