BundesrechtBundesgesetzeArbeitsinspektionsgesetz 1993§ 13

§ 13Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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