§ 60a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 29. März 2024
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Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 60a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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