§ 49 Befassung der Gemeinde
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
ApoG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 49 Befassung der Gemeinde
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
§ 49 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 49 Befassung der Gemeinde
…§ 49. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme…
§ 60a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…§ 60a. Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.…
Rückverweise