ApoG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 49 Befassung der Gemeinde
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
§ 49 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 49 Befassung der Gemeinde
…§ 49. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme…
§ 60a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…§ 60a. Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.…
§ 54 Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken
§ 54. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt. (2) Bei Einbringung des Antrags …
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