ApoG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 47 Ablehnung ohne weiteres Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn
1.die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Erfordernisse gemäß § 46 nicht erfüllt werden, oder
2. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.
(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn
1.die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt sind, oder
2.ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder
3.ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder
4. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder
5. in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.
§ 47 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 47 Ablehnung ohne weiteres Verfahren
…§ 47. (1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat…
§ 48 Kundmachung bei Neuerrichtungen
…§ 48. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der…
Art. 3 Artikel III
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 502/1984, zu den §§ 12 und 47 , RGBl. Nr. 5/1907) (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 Z …
§ 54 Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken
…ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten. (3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten. (4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.…
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