(1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.
(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
§ 38 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 38 Sonstige Vorschriften
…§ 38. (1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7 , , § 17b Abs. 1 und 2, §…
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
§ 40a. (1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist. (2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, …
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