BundesrechtBundesgesetzeApothekengesetzErster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.§ 20a

§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date