ApoG
Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.
§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20a ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
…§ 20a. (1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich…
§ 38 Sonstige Vorschriften
… 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7 , , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. (2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters ( § 17b Abs. 1 ) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn…
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