§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
In Kraft seit 29. März 2024
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(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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