ApoG
Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
§ 2 Verbot der Kumulierung.
(1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweiz ist.
(2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.
§ 2 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 2 Verbot der Kumulierung.
…§ 2. (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer…
§ 3b Allgemeine Berufsberechtigung
…eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn 1. das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c , 2. die Zuverlässigkeit und 3. die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. (2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1…
§ 19 Zurücknahme der Konzession
…der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen: 1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder 2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird. (2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn 1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer…
§ 15 Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht
…1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder…
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