Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.
Rückverweise
ApoG · Apothekengesetz
§ 20 Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters
…1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1. (2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke…
§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
…die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören. (2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.…