BundesrechtBundesgesetzeApothekengesetzErster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.§ 18

§ 18Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

In Kraft seit 29. März 2024
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