(1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt:
1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;
2. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
3. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;
4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.
(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.
Rückverweise
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 37 Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025
(1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt: 1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GS…
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 21f
…§ 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 19 Parallelrechnung
… 1 ASVG) vervielfachten Beträge. (7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. (8) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.…
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 67 Anwendung des APG
…4 Abs. 2 APG. (5) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. (6) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.…
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 100 Anwendung des APG
…Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (6) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. (7) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.…
§ 105 Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979
…mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden. (6) § 34 APG ist sinngemäß anzuwenden. (7) § 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.…