§ 87 Vollziehung
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
§ 87 Vollziehung — APAG
Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Rückverweise