§ 83 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 12. August 2016
Up-to-date
APAG
Gliederung
4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 83 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.
Rückverweise