BundesrechtBundesgesetzeAbschlussprüfer-Aufsichtsgesetz3. Teil Aufgaben und Befugnisse2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit3. Abschnitt Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften§ 77

§ 77Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date