BundesrechtBundesgesetzeAbschlussprüfer-Aufsichtsgesetz3. Teil Aufgaben und Befugnisse1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht4. Abschnitt Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung§ 51

§ 51Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

In Kraft seit 19. Februar 2026
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