§ 28 Qualifizierte Assistenten
In Kraft seit 01. Oktober 2016
Up-to-date
Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.
Rückverweise
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 33 Mitwirkungspflichten
…die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet, 1. dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren, 2. eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate vorzulegen und 3. alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen…