§ 28 Qualifizierte Assistenten
In Kraft seit 01. Oktober 2016
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APAG
Gliederung
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen
§ 28 Qualifizierte Assistenten
Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.
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