§ 20 Kosten der Aufsicht — APAG
(1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind verursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:
1. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen;
2. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;
3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4.
(2) Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 20 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 20 Kosten der Aufsicht
…Kosten der Aufsicht § 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung…
§ 22 Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
…Rücklage zu bilden. (2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat. (3…
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