§ 19 Jahresabschluss — APAG
(1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft zu prüfen.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.
(4) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.
(5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht gemäß § 14 Abs. 4 der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist mindestens bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht auf der Website der APAB bereit zu halten.
§ 19 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 19 Jahresabschluss
…Jahresabschluss § 19. (1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und…
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
… 000 Euro überschreiten; 3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; 4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß § 19; 5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung; 6. die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie…
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