Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 76 Verweisungen
…9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten Verweisungen § 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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