§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 1994
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AMSG
Gliederung
8. TEIL Übergangsbestimmungen
3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.
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