§ 52 Strafeinnahmen
In Kraft seit 01. Juli 1994
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Gliederung
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 52 Strafeinnahmen
Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.
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